§ 1 Name, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Potsdam – Perugia“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Zweck des Vereins wird vor allem verwirklicht durch die Pflege der deutsch -italienischen Zusammenarbeit zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Stadt Perugia (Hauptstadt der Region Umbrien), zum Beispiel auf den Gebieten der Künste, der Sprache, der Wissenschaft, der Stadtentwicklung, der Jugendarbeit, des Sports und durch Begegnungen zwischen den Bürgern der beiden Städte.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Freundeskreis Potsdam – Perugia ist ein für alle Bürger und Einrichtungen
offener, pluralistischer und demokratischer Verein, der überparteilich und weltanschaulich unabhängig wirkt. Er setzt sich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den Bürgern der Landeshauptstadt Potsdam und ihrer Partnerstadt Perugia (Italien) ein. Anknüpfend an die lange Tradition vielfältiger deutsch-italienischer Beziehungen wirkt er im Geiste des Humanismus und der Verständigung der Völker.

(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch minderjährige natürliche sowie juristische Person werden. Kommunale Institutionen, Firmen und andere Einrichtungen können den Status eines Förderers des Vereins erhalten.

(3) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das die Anerkennung der Satzung und der Ziele der Vereinigung beinhaltet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

(5) Ein Ausschluss kann auch wegen grober Verstöße gegen das Statut oder wegen säumiger Beitragszahlung trotz mehrfacher Mahnung ausgesprochen werden.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zu den Arbeitsplänen und anderen Dokumenten des Vereins einzubringen und an ihrer Ausarbeitung mitzuwirken, bevorzugt an Austauschreisen, Begegnungen und Seminaren mit Partnerorganisationen teilzunehmen, Informationen und Dienstleistungen entsprechend den materiellen Möglichkeiten des Vereins in Anspruch zu nehmen, ständig oder zeitweise Arbeits- oder Interessengruppen zu initiieren und in ihnen mitzuarbeiten.

§ 5 Beiträge
(1) Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Zuschüsse aus dem Stadt- und Landeshaushalt und anderen dem Vereinsgesetz entsprechenden Zuwendungen.
(2) Mitgliedsbeiträge werden als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig.
(3) Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Vorstand gibt vor der Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht ab.
(5) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(6) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(7) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresschlussrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Verabschiedung des Haushaltsplans
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
g) Änderung der Satzung
h) Beschlüsse über die Mitarbeit bzw. Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen, die den Zielen der Satzung entsprechen
i) Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Intern ist der Stellvertreter angewiesen, den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.
(2) Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Vollversammlungen. Er sichert die Durchführung der Beschlüsse und trifft Entscheidungen auf der Grundlage der Satzung. Er tagt mindestens halbjährlich. Ihm obliegt die Aufstellung eines Haushaltsplanes. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist er rechenschaftspflichtig.

(3) In Würdigung außerordentlicher oder langjähriger Verdienste um die deutsch -italienische Zusammenarbeit kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen. Ernennt die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten, so gehört dieser dem Vorstand als außerordentliches Vorstandsmitglied beratend an.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(5) Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 10 Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

Potsdam, 09.03.2016

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